Ausbildung in der PFLEGEFACHASSISTENZ / Ausbildungsziel

KKS AUSBILDUNG

Die Ausbildung für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten. Dementsprechend soll die Ausbildung, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf sowie deren Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.

 

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen

  1. die folgenden Aufgaben eigenständig auszuführen:
    a) Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in stabilen Pflegesituationen, auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung von Pflegefachpersonen,
    b) im Pflegeprozess bei der Erstellung der Biografie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht fortschreiben und selbst durchgeführte Tätigkeiten dokumentieren,
    c) Kontakte mit zu pflegenden Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen,
    d) individuelle, geschlechter- und kultursensible Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte, unter Einbeziehung von Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen,
    e) Beobachtung der Gesundheit und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte,
    f) Erkennen akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen,
    g) bei der Unterstützung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenarbeiten und
    h) Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit allen am Prozess beteiligten Personen und Berufsgruppen,

  2. die nachfolgenden Aufgaben unter Anleitung und Aufsicht von Pflegefachpersonen durchzuführen:
    a) Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Rehabilitation,
    b) Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in komplexen Pflegesituationen auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung gemeinsam mit Pflegefachpersonen, einschließlich der Pflege und Begleitung von Menschen in der Endphase des Lebens,
    c) einfache physikalische Maßnahmen und
    d) bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge ärztlich veranlasster diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken.

§3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV) vom 9. Dezember 2020)